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Häufige
Fragen

FAQ

Wie werde ich Mitglied?

Eine Wohnungsgenossenschaft ist eine Unternehmensform des Privatrechts, deren besonderer Zweck es ist, ihren Mitgliedern eine genossenschaftliche Wohnung zur Nutzung bereit zu stellen sowie weitere Dienstleistungen rund um das Wohnen zu ermöglichen. Um eine Genossenschaftswohnung anmieten zu können ist also die Mitgliedschaft in dieser Genossenschaft erforderlich. Bei der Kölner Wohnungsgenossenschaft eG werden Sie Mitglied, in dem Sie sich in einer Beitrittserklärung zur Beteiligung mit 4 Geschäftsanteilen und einem Eintrittsgeld verpflichten. Erst hiernach kann mit der Genossenschaft ein Dauernutzungsvertrag über eine Wohnung abgeschlossen werden. Ein Anteil entspricht derzeit 155,- Euro, bei der Aufnahme als Mitglied ist ein einmaliges Eintrittsgeld von ebenfalls 155,- Euro zu entrichten, welches bei Austritt nicht zurückerstattet wird. Derzeit nehmen wir nur noch dann Neumitglieder auf, wenn dies in Zusammenhang mit der Anmietung einer Wohnung notwendig wird. Unsere Genossenschaft zählt derzeit etwa 4.000 eingetragene Mitglieder. Wenn Sie durch Unterzeichnung der Beitrittserklärung der Genossenschaft beitreten, sind die gezeichneten Anteile sofort einzubezahlen. Die von der Genossenschaft erwirtschafteten Überschüsse werden nicht als wirtschaftlicher Gewinn betrachtet, sondern fließen zum einen in die Wohnungsbewirtschaftung zurück und ermöglichen die Dividendenausschüttung an die Mitglieder. Die Kündigungsfrist der Mitgliedschaft beträgt 3 Monate zum Schluss eines Geschäftsjahres.

Eine große Anzahl von Mitgliedern wohnt bereits Jahrzehnte in unserer Genossenschaft. Die Treue dieser Mitglieder freut uns besonders.

Darf mein Haustier mit einziehen?

Sie finden mit der Kölner Wohnungsgenossenschaft eG als Vermieter einen Partner, der nicht grundsätzlich die Tierhaltung untersagt, wie dies bei anderen Wohnungsunternehmen sehr oft der Fall ist … aber auch die Genossenschaft muss zum Wohle von Mensch und Tier Grenzen setzen und auf deren Einhaltung achten.

Aus diesem Grunde fragen wir nicht nur nach Art und Rasse des Haustieres, sondern auch nach der Anzahl der Tiere. Ist die Haltung von Kleintieren wie z.B. Hamster, Meerschweinchen, Kaninchen oder Kanarienvogel grundsätzlich genehmigungsfrei, so muss doch in der Anzahl eine Beschränkung vorgegeben werden, die gerne im Vermietungsgespräch geklärt werden kann.

Für die Betreiber von Aquarien sind zwei Vorgaben unumgänglich: Es ist dringend vor Aufstellung in der Wohnung mit der Genossenschaft zu klären, ob ein statisches Gutachten hinsichtlich der starken, punktuellen Belastung des Bodens notwendig wird.

Weiterhin hat der Mieter auf Verlangen der Genossenschaft den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

Für die Haltung von Hunden und Katzen ist grundsätzlich die Erlaubnis der Genossenschaft einzuholen. In der Regel erlaubt die Genossenschaft entweder eine reine Wohnungskatze oder einen Hund, wobei die „Kampfhundrassen“ grundsätzlich im Wohnungsbestand verboten sind. Weiterhin ist die Erlaubnis abhängig von der Größe des Hundes.

Wer einen Hund oder eine Katze halten möchte, muss darüber hinaus eine ganze Reihe von Pflichten beachten. Siehe hierzu auch:

Die Genossenschaft untersagt grundsätzlich die Haltung von gefährlichen Tieren jedweder Art, wie z.B. giftige Reptilien und Insekten, Raubtiere etc. Bei weiteren Fragen setzen Sie sich bitte mit dem zuständigen Vermietungssachbearbeiter in Verbindung. Die Genossenschaft kann die Genehmigung ohne Angabe von Gründen verweigern.

Was muss ich tun, um eine Sozialwohnung zu erhalten?

Wenn Sie in eine Wohnung ziehen wollen, deren Bau mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde (Sozialwohnung), so müssen Sie einen Wohnberechtigungsschein vorlegen können. Damit können Sie sich selbst an eine Vermieterin, einen Vermieter, eine Wohnungsgenossenschaft oder eine Wohnungsbaugesellschaft wenden.

Sozialwohnungen sind für Wohnungssuchende bestimmt, deren Gesamteinkommen eine bestimmte Einkommensgrenze, die nach der Zahl der haushaltsangehörigen Familienmitglieder gestaffelt ist, nicht übersteigt. Wollen Sie eine öffentlich geförderte Wohnung in Köln anmieten, müssen Sie vorher die Stadt Köln kontaktieren. (www.stadt-koeln.de/wohnungsberechtigungsschein)

Was kann ich tun bei Reparaturen oder Wohnungsmängeln?

bei Mängeln aller Art bitten wir Sie um Ihre Benachrichtigung:

Wir beauftragen dann, sofern erforderlich, schnellstmöglich eine Firma, die sich zwecks Terminabsprache mit Ihnen in Verbindung setzt.

Was ist eine Hausordnung?

Eine Hausordnung hat die Aufgabe, Regelungen aufzustellen, die ein geordnetes und störungsfreies Zusammenleben der Mieter in einem Wohnhaus ermöglichen. Die Hausordnung soll daher den Gebrauch der Mietsache durch den Mieter ordnen. Sie konkretisiert mit ihren Bestimmungen Pflichten des Mieters, zu deren Einhaltung er sich bereits im Mietvertrag verpflichtet.

Darf ich bauliche Veränderungen oder Einbauten vornehmen?

Wenn Sie bauliche Veränderungen, z.B. behindertengerechte Umbauten in Ihrer Wohnung, planen, beraten wir Sie gern. Damit jedoch die Sicherheit von Haus und Bewohnern nicht gefährdet ist, brauchen Sie dafür grundsätzlich die Genehmigung der Genossenschaft. Diese beantragen Sie bitte schriftlich, indem Sie uns genau schildern, welche Maßnahmen Sie planen. Außerdem können Ihnen unsere Mitarbeiter zuverlässige Handwerkerfirmen benennen und informieren Sie, ob neben unserer Zustimmung auch weitere behördliche Genehmigungen notwendig sind. Bei aufwändigen Umbauten müssen wir darüber hinaus eine Sicherheitsleistung verlangen, denn zum Auszug kann die Rückwandlung in den ursprünglichen Zustand erforderlich werden. Schützen Sie sich am besten vor kostspieligen Überraschungen – und besprechen Sie Ihre Pläne mit uns.

Grundlagen der Betriebskostenabrechnung

Nach dem Mietrecht muss der Vermieter nach Paragraf 556 Abs. 3 BGB über die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abrechnen. Hierunter fallen alle umlagefähigen Kosten, die nach der BetrKV an den Mieter weitergegeben werden können. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen.

Was passiert mit meinen Genossenschaftsanteilen?

Die Summe der Genossenschaftsanteile (zzgl. Rücklagen) bilden das Eigenkapital einer Genossenschaft und damit die Basis ihres Geschäfts. D.h. die Anteile werden zusammen mit staatlichen Förderdarlehen und normalen Bankkrediten für Kauf oder Bau von Häusern, zur Instandhaltung, Modernisierung etc. verwendet. Fast alle Genossenschaften beteiligen ihre Mitglieder an der Gewinnausschüttung. Geschäftliche Überschüsse, die über diese Dividende hinausgehen, werden reinvestiert oder für Rücklagen verwendet. Eine Abschöpfung der Gewinne, wie bei kommerziellen Unternehmen, findet also nicht statt. Aufgrund dieser Vorteile sind viele ehemalige Mieter auch nach ihrem Auszug noch heute Mitglied unserer Genossenschaft.